Den Friedensauftrag im Grundgesetz verwirklichen
Als Sprecher des wiss. Beirats der „Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz“ möchte ich, Detlef Garbe, ein Grußwort unseres heute leider verhinderten Geschäftsführers Günter Knebel vortragen, das ich um daran anschließende Überlegungen ergänzt habe. Der Beitrag steht unter der Überschrift: „Den Friedensauftrag im Grundgesetz verwirklichen“.
Drei Jahre nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Regime trat der Parlamentarische Rat zusammen, um in den westlichen, unter US-amerikanischer, britischer und französischer Kontrolle stehenden Besatzungszonen als Übergangsverfassung ein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu erarbeiten. Die von den Landtagen gewählten und das gesamte Parteienspektrum vertretenen 65 Mitglieder, unter ihnen jedoch nur vier Frauen, tagten in Bonn im Zeitraum vom September 1948 bis zum Mai 1949. Aus der Sitzung vom 18. Januar 1949, in der in einem Unterausschuss über das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Bestandteil der Glaubens- und Gewissensfreiheit beraten wurde, möchte ich aus einer Rede des vom Nazi-Regime verfolgten und 1937 aus Deutschland geflohenen sozialdemokratischen Abgeordneten Fritz Eberhard Worte zitieren, mit denen er dem FDP-Politiker und später im September 1949 zum ersten Bundespräsidenten gewählten Abgeordneten Theodor Heuss scharf widersprach: „Herr Dr. Heuss, Sie sprachen von dem Massenverschleiß des Gewissens, den Sie befürchten. Ich glaube, wir haben hinter uns einen Massenschlaf des Gewissens. In diesem Massenschlaf des Gewissens haben die Deutschen zu Millionen gesagt: Befehl ist Befehl, und haben daraufhin getötet. Dieser Absatz [über das Recht auf Kriegsdienstverweigerung] kann eine große pädagogische Wirkung haben, und wir hoffen, er wird sie haben…“
Nach diesem Votum wurde der von Theodor Heuss eingebrachte Antrag den Passus aus dem Entwurf des Grundgesetzes zu streichen, mit 15 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Die in der deutschen Verfassungsgeschichte erstmalige Einführung eines Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung reagierte auch auf die Erfahrungen im Zweiten Weltkrieg, als das Reichskriegsgericht und andere Wehrmachtgerichte Hunderte von zumeist religiös motivierten Kriegsdienstverweigerern wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ zu Tode verurteilten und diese unter den Fallbeilen in Berlin-Plötzensee, Brandenburg und Halle enthaupten ließen. In den Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde auf die drakonische Urteilspraxis der Kriegsgerichte wiederholt Bezug genommen.
Seither ist „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ als Artikel 4 Absatz 3 im Grundgesetz verbürgt und gehört zu den Grundrechten, die der sogenannten Ewigkeitsklausel unterliegen und den unveränderbaren Kern der Verfassung bilden.
Wie die Erfahrungen in den nächsten Jahrzehnten nach Aufbau der Bundeswehr und Wiedereinführung der Wehrpflicht 1956 zeigten, waren die Unterdrückung und Einschränkung dieses Freiheitsrechts damit jedoch keineswegs ausgeschlossen: Mittels der Wehrpflicht wurde hierzulande von 1956 bis 2011 Männern eine gesetzliche Verpflichtung zum Kriegsdienst auferlegt. Ganze Geburtsjahrgänge junger Männer wurden militärisch erfasst und gemustert. Wer sich dem Dienstzwang widersetzte, wurde in der Regel verfolgt und mit Gefängnis bestraft. Nur wer unter Berufung auf das Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte, konnte nach – bis 1984 oft inquisitorischer mündlicher „Gewissensprüfung“ durch gerichtsähnliche Ausschüsse und Kammern – anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst leisten. Dieser war als ziviler Dienst in die militärische Verteidigung integriert, obwohl er vorrangig im sozialen Bereich, zum Beispiel in Altenheimen und Krankenhäusern, stattfand. Wer sich nicht der Eingliederung in die militärischen Strukturen unterwarf, wie die Zeugen Jehovas oder radikale Pazifisten, den Wehrpass und den Ersatzdienst verweigerte, wurde wegen „totaler Kriegsdienstverweigerung“ angeklagt und zu Gefängnisstrafen von zumeist ein- bis zweijähriger Dauer verurteilt, die auch verbüßt werden mussten. Für Soldaten und Reservisten, die nachträglich einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellten, entfiel erst 2003 das Verfahren mit mündlicher „Gewissensprüfung“.
Mit der jahrzehntelang praktizierten staatlichen Unterordnung des Rechts aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigern zu können, hat zeitgleich eine juristische Aufwertung, ja Höherstufung der Wehrpflicht korrespondiert. Erstmals wurde das Grundgesetz im März 1956 mit Einfügung von Artikel 87a, der den Bund zur Aufstellung von Streitkräften ermächtigte, mit einer sogenannten Wehrverfassung „militarisiert“. Wenige Monate später wurde im Juli 1956 die Wehrpflicht als einfaches Gesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die für die Aufstellung von militärischen Streitkräften anlassgebende „Europäische Armee“ kam zwar nicht zustande, wohl aber die innen- und außenpolitisch gewollte Bundeswehr. Einmal etabliert, wurde sie mit überkommener deutscher Gründlichkeit gehegt.
Im Zuge der „Notstandsgesetze“, die 1968 heftig umstrittene gesetzliche Regelungen für Krisensituationen, Naturkatastrophen, Aufstände oder Kriege ins Grundgesetz einführten, wurden mit Artikel 12 a auch weitere Dienstverpflichtungen ins Grundgesetz aufgenommen, darunter der „Dienst in den Streitkräften“. Wer den Waffendienst verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden, wobei festgelegt wurde, dass dessen Dauer die Dauer des Wehrdienstes „nicht übersteigen“ darf.
In den politischen Kämpfen und juristischen Auseinandersetzungen, die Wahrnehmung des Grundrechts zur Kriegsdienstverweigerung freiheitlich zu regeln, wurde 1985 vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, „die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften“ sei die „einzige, primäre Dienstpflicht“. Schon aus der Wortwahl (Ersatzdienst, Ersatzdienstpflicht) ergebe sich, „dieser solle nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes treten.“ Die – dem Wortlaut des Grundgesetzes entgegenstehende – Verlängerung des Zivildienstes um fünf Monate gegenüber dem Grundwehrdienst sei (lediglich) eine geeignete „Probe auf das Gewissen“, um „unechte Kriegsdienstverweigerer“ davon abzuhalten, sich „missbräuchlich ihrer Wehrpflicht zu entziehen“.
Friedenspolitisches Engagement, das von den Zielen der 1975 durchgeführten Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) inspiriert war, wirkte 1989/1990 in der damaligen DDR und weiteren östlichen Nachbarstaaten auf eine politische Wende hin, die mit der „Charta von Paris“ 1990 Hoffnungen auf ein „gemeinsames Haus Europa“ weckte. Mit dem förmlichen Ende des „Kalten Krieges“ schien eine Abkehr von bisheriger Fixierung auf Rüstung- und Militär greifbar nahe – ähnlich dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Befreiung vom Faschismus 1945.
Mit dem Rückblick auf den 8. Mai 1945 als Tag der Befreiung sollte und muss kritisches Erinnern und Gedenken einhergehen, dass lokales und globales Miteinander in Frieden und Freiheit nur mit zivilen, gewaltfreien Mitteln erreicht werden kann. Die Abkehr von Prinzipien des Völkerrechts, die Schwächung der Vereinten Nationen und vieler weiterer multilateralen Organisationen und die Rückkehr zu Nationalismus, imperialen Ambitionen, zu Militarismus, Aufrüstung, Kriegsdrohung und -führung, die wir gegenwärtig in vielen Staaten erleben, führt nur zu neuen Katastrophen, Zerstörungen, Millionen Toten durch Waffen und Hunger, neuen Hass und neue Vergeltung. Im nuklearen Zeitalter verfügt die Menschheit zudem über Mittel, die Erde unbewohnbar zu machen. Vor 45 Jahren, am 20. Juni 1981, versammelten sich hier, wo wir uns heute treffen, 100.000 Menschen, um anlässlich des 19. Deutschen Evangelische Kirchentag gegen das furchterregende Wettrüsten zu demonstrieren unter der Losung: „Der Widerstand gegen den atomaren Wahnsinn wird zur Überlebensbedingung der Menschheit.“
Heute brauchen wir eine neue Massenbewegung für die Verteidigung der Demokratie und den Frieden. Denn: „Nie wieder ist jetzt! Und wir dürfen nicht verzagt sein, auch wenn die globalen politischen Entwicklungen in uns die Verzweiflung wachsen lassen. Es ist so vieles möglich. Die erwähnte Demonstration 1981 startete am Kriegerdenkmal am Stephansplatz. Das steht dort zwar immer noch, aber seit 2015 befindet sich nebenan das Deserteursdenkmal mit der Widmung, die den denkwürdigen Bundestagsbeschluss vom 15. Mai 1977 wiedergibt: „Der Zweite Weltkrieg war ein Angriffs- und Vernichtungskrieg, ein vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldetes Verbrechen.“ Dieser Widmung setzte Ludwig Baumann durch, der aus Hamburg gebürtigen Wehrmachtsdeserteur und damalige Vorsitzende der Bundesvereinigung. In genau drei Monaten, am 8. August, findet dort das Ludwig Baumann-Fest statt, zu dem wir uns alle hoffentlich wiedersehen.
Das Wissen um die historische Verantwortung hat das Selbstverständnis unseres Landes mit verändert, zu einer höheren Sensibilität hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte und zu einer offenen Gesellschaft beigetragen, die den Wert von Vielfalt und Minderheitenrechte höher zu schätzen weiß als je zuvor. An der Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte ist unser Land gereift. Diejenigen, die unser Land nach rechts treiben und völkisches Denken propagieren, fordern auch deshalb einen Schlussstrich und diskreditieren die Vergangenheitsaufarbeitung als „Schuldkult“. Die nächsten Jahre müssen nun zeigen, inwieweit durch das Wissen um die Abgründe der Geschichte die gesellschaftliche Resilienz und Resistenz gegen eine erneute Abkehr von der Demokratie, wie sie 1933 erfolgte, und einen neuen Faschismus, in welcher Form er sich auch immer zeigen wird, gestärkt wurden. Ein gesetzlicher Feiertag, jährlich am 8. Mai, könnte hilfreiche Anregung und wichtiger Impuls sein, eine aus dem Friedensauftrag des Grundgesetzes folgende zivile Streitkultur zu fördern und zu stärken.